FAQ's Sonstige

Sonstige Fragen

Bei begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 27 BeamtStG) handelt es sich statusrechtlich weiterhin um aktive Bedienstete, deren Besoldung  in Art. 7 BayBesG geregelt ist. Begrenzt dienstfähige Beamte erhalten somit Aktivbezüge - und diese können generell nicht vom Bayerischen Versorgungsverband getragen werden. 

Begrenzt dienstfähige Beamte erhalten eine Besoldung, die im gleichen Verhältnis wie die noch zu leistende Arbeitszeit zu kürzen ist. Die Besoldung wird um einen Zuschlag nach Art. 59 BayBesG in Höhe der Hälfte des Unterschiedes zur vollen Besoldung ergänzt. 

Nähere Informationen zur begrenzten Dienstfähigkeit finden Sie in Teil 1 Tz. 7 und Teil 2 Tz. 59 der 

sowie in Abschnitt 8 Tz. 3 und Tz.1 der

Der Bayerische Versorgungsverband ist eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung, die gesetzlich definierte Versorgungsleistungen erbringt. 

Riesterprodukte und vergleichbare Versicherungsangebote, die etwaige Versorgungslücken eigenvorsorglich ausgleichen können, dürfen von uns leider nicht angeboten werden.

Der Bayerische Versorgungsverband kann Dienstleistungen (z. B. Vorausberechnungen) nur für seine Mitglieder und die von diesen angemeldeten Dienstkräfte übernehmen. Dies gilt entsprechend für die Dienstkräfte von Servicemitgliedern.