Versorgung

Ruhegehalt
Das Ruhegehalt sichert Ihr Alter. Ruhegehaltsanspruch, -berechnung und auch -abschläge werden hier erläutert.
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Hinterbliebenenversorgung
Die Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Beamter ist integraler Bestandteil der Beamtenversorgung.
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Unfallfürsorge
Bei einem Unfall, den Sie im Dienst erleiden, haben Sie Anspruch auf eine umfassende Unfallfürsorge.
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Informationen für Versorgungsempfänger
Regelmäßig informieren wir zu Fragen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht, zu Nebeneinkünften und zu anderen Themen.
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Formulare und Broschüren
Formblätter, Formulare und Informationsblätter zu allen Aspekten Ihrer Beamtenversorgung gibt es hier.
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Häufig gestellte Fragen: Versorgung
Haben Sie Fragen zur Beamtenversorgung - deren Voraussetzungen und Leistungen? Hier sind Sie richtig!
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Eigenständiges System Beamtenversorgung

Versorgung

Die Altersversorgung der Beamten erfolgt in einem eigenständigen System außerhalb der Rentenversicherung. Der Anspruch auf Beamtenversorgung richtet sich gegen den jeweiligen Dienstherren des Beamten.

Anwartschaft

Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erwirbt die/der Ernannte eine Anwartschaft auf eine spätere lebenslange Versorgung einschließlich Hinterbliebenenversorgung. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Versorgung regelt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz

Versorgungseinrichtung

Als öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung übernimmt der Bayerische Versorgungsverband - BVK Beamtenversorgung -  nach Maßgabe seiner Satzung die von seinen Mitgliedern nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen zu erbringenden Versorgungsleistungen sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen (§§ 27ff der Satzung).

Versorgungsleitungen

Die im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz geregelten beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sind:

Sonstige gesetzliche Leistungen

Weitere vom Gesetz vorgeschriebene Leistungen sind:

  • die von den Mitgliedern im Rahmen des nach Ehescheidung stattfindenden Versorgungsausgleichs zu erbringenden Leistungen (§ 29 der Satzung),fgds
  • die von den Mitgliedern nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Nachversicherungsbeiträge, wenn ein Angemeldeter aus dem Dienst eines Mitglieds ausscheidet (§ 30 Satz 1 der Satzung),
  • die Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, die einem aus dem Dienst eines Mitglieds ausgeschiedenen Angestellten mit dienstvertraglich eingeräumten beamtenmäßigen Versorgungsrechten zustehen (§ 30 Satz 2 der Satzung),
  • die von den Mitgliedern zu erstattenden Versorgungslastanteile sowie Kapitalisierungsbeträge für Beamte, die von anderen Dienstherren übernommen wurden (§ 33 der Satzung)

Freiwillige Leistungen

Als freiwillige Leistung kann der Bayerische Versorgungsverband u. a. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen gewähren (§ 37 Abs. 2 der Satzung).

Bildnachweise: Siehe Impressum