Mitglieder

Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel

Was ist zu beachten, wenn einer Ihrer Beamten zu einem anderen Dienstherren wechselt. Schauen Sie hier!
erfahren Sie mehr

Pensionsrückstellung

Vom Bayerischen Versorgungsverband können seine Mitglieder Gutachten zu Pensionsrückstellungen erhalten.
erfahren Sie mehr

Mitglieder-Portal

Nutzen Sie unser Mitglieder-Portal für effektive Verwaltungsleistungen.
erfahren Sie mehr

Servicemitgliedschaft

Die Kompetenz der BVK Beamtenversorgung kann auch ohne den Beitritt zur Umlagegemeinschaft genutzt werden.
erfahren Sie mehr

Hinweis zu Pfändungen

Wenn einem Ihrer Versorgungsempfänger ein Pfändungsbescheid zugeht, können Sie als "Drittschuldner" betroffen sein.
erfahren Sie mehr

Mitglieder-Rundschreiben

Aktuelle Informationen der BVK Beamtenversorgung im Mitglieder- Rundschreiben.
erfahren Sie mehr

Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands

Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands - BVK Beamtenversorgung - sind kraft des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)

  • Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern,
  • die Landkreise,
  • die Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Zweckverbände,
  • die Schulverbände,

wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben (§ 12 Abs. 1 der Satzung).

Freiwillige Mitglieder

Als freiwillige Mitglieder können in den Bayerischen Versorgungsverband aufgenommen werden

  • sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • Verbände dieser juristischen Personen,
  • juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind,
  • Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften (§ 13 Abs. 1 der Satzung).

Da juristische Personen des Privatrechts anders als die übrigen Mitglieder des Versorgungsverbandes konkursfähig sind, ist zusätzliche Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Gewährträgers oder die Zahlung eines Umlagezuschlags in Höhe von 15 %.

Die Mitglieder müssen ihre Beamten und Angestellten mit dienstvertraglich eingeräumten beamtenmäßigen Versorgungsrechten beim Versorgungsverband anmelden. Die Mitgliedschaft begründet Rechte und Pflichten nur zwischen dem Bayerischen Versorgungsverband und seinen Mitgliedern. Es besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung zu den angemeldeten Bediensteten und den Versorgungsempfängern.