Hinweis zu Pfändungen

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

Richtig reagieren - zur Vermeidung rechtlicher Nachteile

Wenn gegen einen Ihrer Versorgungsempfänger ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) im Verfahren der Zwangsvollstreckung erwirkt und Ihnen als Pensionsbehörde förmlich zugestellt wird, dann ist zügiges Handeln gefragt.

Aus der Pfändung resultieren für Sie als sog. Drittschuldner nämlich gesetzliche Verpflichtungen: Der PfÜB löst ein Zahlungsverbot aus. Darüber hinaus sind Sie gesetzlich zur Auskunft verpflichtet, welche Forderungen der Schuldner (also Ihr Zahlungs- bzw. Versorgungsempfänger) gegen Sie hat; das ist die sog. Drittschuldnererklärung.

Als ehemaliger Dienstherr schulden Sie dem Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge während dieser wiederum seinen Gläubigern Geld schuldet, das jene nun auf dem Weg der Zwangsvollstreckung eintreiben wollen.

Sobald ein PfÜB bei Ihnen eingeht, sollten Sie diesen daher umgehend – am besten sofort per Fax an (089) 9235-8870 oder mittels verschlüsselter E-Mail - an uns senden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden!

Der Bayerische Versorgungsverband berechnet satzungsgemäß die Versorgungsbezüge und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder an die Versorgungsempfänger aus. Im Rahmen unserer Serviceleistungen können wir daher alle erforderlichen Schritte einleiten, die sich aus der Pfändung ergeben.

Wir übernehmen für Sie die vollständige Bearbeitung der Pfändungen bei Ihren Versorgungsempfängern (z. B. Abgabe der Drittschuldnererklärung, tatsächlicher Vollzug der Pfändung). Um den daraus resultierenden, teilweise fristgebundenen und zeitkritischen gesetzlichen Verpflichtungen korrekt nachkommen zu können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Das dient Ihrer Entlastung und nicht zuletzt der Wahrung Ihrer wirtschaftlichen Interessen.