Versorgungslastenteilung

Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel

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Bis zum 31.12.2010 war die Versorgungslastenteilung sowohl landes- wie auch bundesrechtlich so geregelt, dass diese erst beim tatsächlichem Eintritt des Versorgungsfalls stattfand.  Damit hatte sich der Vordienstherr regelmäßig nach Ablauf eines Jahres mit einem bestimmten Prozentsatz an den jährlichen Versorgungsbezügen des jeweiligen Ruhestandsbeamten zu beteiligen. 

Durch die Einführung des neuen Dienstrechts in Bayern im Jahr 2010 wurde dieses Verfahren grundlegend geändert. Seit Januar 2011 ist die Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln in

Versorgungslastenteilungen bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ab dem 01.01.2011 regelt der zwischen dem Bund und allen Bundesländern abgeschlossene

zusammen mit den erläuternden

Damit gilt seit Januar 2011 sowohl für landesinterne als auch für übergreifende Dienstherrenwechsel folgendes Prinzip: Der abgebende Dienstherr hat bei einem Dienstherrenwechsel eines Beamten an den aufnehmenden Dienstherren bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels einen einmaligen pauschalierten Abfindungsbetrag zur Abgeltung seines Versorgungslastanteils zu leisten.

Mit der Zahlung dieser einmaligen Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherren an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen. Einbezogen sind auch Wechsel in kommunale Wahlbeamtenverhältnisse und umgekehrt.

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