Die Zuordnung ist immer nur zu einer Stufe des neuen Orts- und Familienzuschlags möglich, wobei die Stufen 1ff. bereits die Beträge der Stufen L und V beinhalten.
Stufe L
Beamt*innen, die nicht der Stufe V oder der Stufe 1 ff zugeordnet sind (Ledige); aber nur in der höchsten Ortsklasse VII.
Die Stufe L ist Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge und unterliegt daher dem Ruhegehaltssatz.
Stufe V
Verheiratete Beamt*innen sowie Beamt*innen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nicht der Stufe 1 ff zugeordnet sind (verheiratet bzw. Lebenspartnerschaft, kein Bezug von Kindergeld).
Des Weiteren Beamt*innen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, soweit sie nicht der Stufe 1 ff zugeordnet sind (Aufnahme einer hilfeleistenden Person).
Die bisherige Konkurrenzregelung für „Doppelbeamtenehen“ entfällt (beide beamtete Ehegatten erhalten jeweils den vollen, ihrer persönlichen Arbeitszeit entsprechenden Betrag – sofern nicht einer bereits der Stufe 1 ff zugeordnet ist).
Verwitwete Beamt*innen und geschiedene Beamt*innen mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gehören künftig nicht mehr zur Stufe V (sondern zur Stufe L oder Stufe 1 ff).
Die Stufe V ist Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge und unterliegt daher dem Ruhegehaltssatz.
Stufe 1 ff
Beamt*innen, denen Kindergeld zusteht, unabhängig vom Familienstand. Haben beide Elternteile Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz, wird das Kind bei dem Elternteil berücksichtigt, der tatsächlich das Kindergeld ausgezahlt bekommt.
Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Zur Stufe 1 ff gehören zukünftig auch Beamt*innen, die einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.
Die Stufen 1ff. werden neben dem Ruhegehalt gezahlt und unterliegen nicht dem Ruhegehaltssatz.
Soweit Sie entsprechende Änderungen Ihrer Familienverhältnisse ab dem 01.04.2023 noch nicht angezeigt haben, holen Sie dies bitte unverzüglich nach - per Post oder E-Mail (E-Mail-Adresse bayvv@versorgungskammer.de).