FAQs Neuer Orts- und Familienzuschlag

Die familienbezogenen Bestandteile der bayerischen Besoldung stehen mit den seitens des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u.a.) aufgestellten Anforderungen nicht in Einklang.

 

Daher werden mit dem am 2. März beschlossenen und am 1. April 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10. März 2023 (vgl. GVBl. Nr. 5/2023 S. 80) die familienbezogenen Besoldungsbestandteile den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu ausgerichtet und an eine ortsbezogene Besoldungskomponente gekoppelt.

 

Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile trat am 01.04.2023 in Kraft.

Voraussichtlich im 4. Quartal 2023 wird die Systemumstellung umgesetzt sein.

 

Danach werden sukzessive im ersten Schritt alle Versorgungsempfänger von Amts wegen zum 01.04.2023 umgestellt und danach im zweiten Schritt ggfs. zustehende Nachzahlungen ausbezahlt.

 

Die Mitarbeiter*innen des Bayerischen Versorgungsverbandes arbeiten zusammen mit dem externen EDV-Dienstleister engagiert an der Umsetzung der neuen Regelungen.

 

Sehen Sie bitte zum jetzigen Zeitpunkt von weiteren Rückfragen ab, da deren Beantwortung Kapazitäten bindet, die für eine möglichst schnelle und reibungslose Auszahlung dringend benötigt werden.

 

Nein, es muss kein Antrag o.ä. gestellt werden.

 

Alle Versorgungsempfänger werden sukzessive von Amts wegen im ersten Schritt zum 31.03.2023 bzw. 01.04.2023 umgestellt und im zweiten Schritt werden ggfs. zustehende Nachzahlungen ausbezahlt.

 

Nur, wenn Sie seit 01.01.2020 Ihren Hauptwohnsitz verlegt oder sich Ihre Familienverhältnisse verändert haben sollten und Sie uns dies noch nicht mitgeteilt haben, müssen Sie uns diese Änderung(en) noch formlos melden.

Ebenso sollten Sie uns mitteilen, wenn Ihnen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen (vgl. hierzu Nr. 6. – beispielsweise Haushaltsaufnahme pflegebedürftiger Personen) künftig ein höherer Orts- / Familienzuschlag zusteht wie bisher.

 

Die Gesetzesänderung gilt sowohl für Aktivbeamte als auch alle Versorgungsempfänger. Beide Personengruppen müssen zum 31.03.2023 in das neue Recht übergeleitet werden.

 

Nachzahlungen, die das Aktivbeamtenverhältnis betreffen, werden noch vom Dienstherrn ausgezahlt.

 

Nachzahlungen ab Ruhestandsbeginn werden durch den Bayerischen Versorgungsverband ausgezahlt.

 

Die Zuordnung ist immer nur zu einer Stufe des neuen Orts- und Familienzuschlags möglich, wobei die Stufen 1ff. bereits die Beträge der Stufen L und V beinhalten.

 

Stufe L

 

Beamt*innen, die nicht der Stufe V oder der Stufe 1 ff zugeordnet sind (Ledige); aber nur in der höchsten Ortsklasse VII.

 

Die Stufe L ist Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge und unterliegt daher dem Ruhegehaltssatz.

 

Stufe V

 

Verheiratete Beamt*innen sowie Beamt*innen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nicht der Stufe 1 ff zugeordnet sind (verheiratet bzw. Lebenspartnerschaft, kein Bezug von Kindergeld).

 

Des Weiteren Beamt*innen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, soweit sie nicht der Stufe 1 ff zugeordnet sind (Aufnahme einer hilfeleistenden Person).

 

Die bisherige Konkurrenzregelung für „Doppelbeamtenehen“ entfällt (beide beamtete Ehegatten erhalten jeweils den vollen, ihrer persönlichen Arbeitszeit entsprechenden Betrag – sofern nicht einer bereits der Stufe 1 ff zugeordnet ist).

 

Verwitwete Beamt*innen und geschiedene Beamt*innen mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gehören künftig nicht mehr zur Stufe V (sondern zur Stufe L oder Stufe 1 ff).

 

Die Stufe V ist Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge und unterliegt daher dem Ruhegehaltssatz.

 

Stufe 1 ff

 

Beamt*innen, denen Kindergeld zusteht, unabhängig vom Familienstand. Haben beide Elternteile Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz, wird das Kind bei dem Elternteil berücksichtigt, der tatsächlich das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

 

Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

 

Zur Stufe 1 ff gehören zukünftig auch Beamt*innen, die einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.

 

Die Stufen 1ff. werden neben dem Ruhegehalt gezahlt und unterliegen nicht dem Ruhegehaltssatz.

 

Soweit Sie entsprechende Änderungen Ihrer Familienverhältnisse ab dem 01.04.2023 noch nicht angezeigt haben, holen Sie dies bitte unverzüglich nach - per Post oder E-Mail (E-Mail-Adresse bayvv@versorgungskammer.de).

 

Die betragsmäßige Abstufung orientiert sich nach den Ortsklassen I bis VII.

 

Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist:

 

Gemeinden über 10.000 Einwohner sind im Wohngeldgesetz einer Mietenstufe zugeordnet, kleinere Gemeinden über den Landkreis.

Beispiel: ein Hauptwohnsitz in der Stadt München ist der Ortsklasse VII zugeordnet.

 

Für die Ermittlung Ihrer individuellen Ortsklasse ist Ihr im Abrechnungssystem hinterlegter Hauptwohnsitz maßgeblich.

 

Eine korrekte Berechnung ist nur möglich, wenn dem Bayerischen Versorgungsverband alle Änderungen Ihres Hauptwohnsitzes (Hauptwohnsitz gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes - BMG) seit dem 1. Januar 2020 bekannt sind.

 

Soweit Sie entsprechende Wohnsitzwechsel seit 01.01.2020 noch nicht angezeigt haben, holen Sie dies bitte unverzüglich nach per Post oder E-Mail (E-Mail-Adresse bayvv@versorgungskammer.de).

Die bisherigen Kindererhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 werden angehoben und erweitert auf die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10.

Künftig erhalten daher Beamt*innen bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 einen Erhöhungsbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Höhe des Betrags bestimmt sich nach der Ortsklasse und der Besoldungsgruppe.

Das Gesetz sieht eine Besitzstandsregelung für Fälle vor, in denen der neue Orts- und Familienzuschlag niedriger ist als die nach altem Recht zu gewährenden Familienzuschläge.

Damit wird sichergestellt, dass vorhandene Beamt*innen keine Einkommenseinbußen haben.

Die Ballungsraumzulage ist unverändert nicht ruhegehaltfähig und wird auch für Aktivbeamte ab 01.04.2023 gestrichen – wobei es auch hier eine Besitzstandsregelung gibt.

Grundsätzlich hätte jeder Aktivbeamte oder Versorgungsempfänger seine Ansprüche durch Widerspruch/Klage in jedem Haushaltsjahr ab den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (im Jahr 2020) geltend machen müssen.

 

Der Dienstherr kann aber auf dieses Erfordernis verzichten. Im Falle eines Verzichts durch den Dienstherrn kann eine Auszahlung einer etwaigen Nachzahlung auch ohne Rechtshängigkeit erfolgen.

 

Der Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München und einige unserer Mitglieder haben diesen Verzicht bereits für deren Aktivbeamten und Versorgungsempfänger erklärt.

 

Bei allen Mitgliedern des Bayerischen Versorgungsverbandes erfolgt derzeit eine Abfrage, ob auf dieses Erfordernis verzichtet wird oder nicht.

 

Sie werden vom Dienstherrn zum 31.03.2023 in das neue Recht übergeleitet und erhalten zu Ihren Versorgungsbezügen ggfs. einen Besitzstand bei Ihren ruhegehaltfähigen Bezügen (falls Sie vorher in Familienzuschlag 0 / 0,5 oder 1 eingestuft waren) und auch hinsichtlich der kinderbezogenen Familienzuschläge, falls das Altrecht günstiger war.

 

Eine evtl. bezogene Ballungsraumzulage ist generell nicht ruhegehaltfähig

Sie werden vom Bayerischen Versorgungsverband zum 31.03.2023 in das neue Recht übergeleitet. Hier gibt es folgende Besitzstandsregelung:

 

Am 31. März 2023 zugestandene Familienzuschläge werden vor dem 1. April 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern in entsprechender Anwendung des bis 31. März 2023 geltenden Rechts (= alter Familienzuschlag) solange anstelle des Orts- und Familienzuschlags weiter gewährt, bis die

a) Anspruchsvoraussetzungen des alten Familienzuschlags nicht mehr vorliegen oder

 

b) ein höherer Orts- und Familienzuschlag zusteht.

 

 

Nein. Nachzahlungen werden von Amts wegen berechnet und ausgezahlt:

 

vom Dienstherrn:

Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Ruhestandsbeginn erhalten Sie als Aktivbeamter eine evtl. zustehende Nachzahlung noch vom Dienstherrn.

 

vom Bayerischen Versorgungsverband:

Für den Zeitraum ab Ruhestandsbeginn erhalten Sie als Versorgungsempfänger die Nachzahlung dann vom Bayerischen Versorgungsverband.

 

Weitere Informationen zum Ort- und Familienzuschlag finden Sie hier