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30.11.2022

Energiepreispauschale und andere wichtige Informationen für Versorgungsempfänger/innen

Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR

Die landesgesetzliche steuerpflichtige Energiepreispauschale wird auch an die am 1. Dezember 2022 vorhandenen Versorgungsempfänger/innen ausgezahlt, sofern nicht gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen (z. B. Auslandswohnsitz, Steuerklasse VI, Rentenanrechnung oder Anrechnung eines weiteren Versorgungsbezuges), die einen Mehrfachbezug auf Grundlage einer weiteren Anspruchsnorm verhindern sollen; insoweit steht die Auszahlung der Energiepreispauschale unter einem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt (Art. 114f BayBeamtVG).
 

Da uns der Gesetzentwurf erst sehr spät vorgelegt wurde und das Gesetz auch erst im Dezember vom Landtag beschlossen und dann veröffentlicht wurde, ist die Auszahlung mit den Januarbezügen leider nicht mehr möglich – hierfür bitten wir um Verständnis und verweisen im Übrigen auf das Informationsblatt, das der Bezügeabrechnung für Januar beiliegt. Nach derzeitiger Planung erfolgt die Auszahlung voraussichtlich mit den Februarbezügen. Über aktuelle Neuerungen hierzu informieren wir hier auf der Homepage. 

Besoldungs-/Versorgungsanpassung 

Die lineare Besoldungsanpassung (2,8 %) zum 1.12.2022 haben wir zeitgerecht vollzogen. Nur in einzelnen Fällen, in denen eine manuelle Nachbearbeitung notwendig ist, erfolgt die Besoldungserhöhung unter Umständen erst mit der Januarauszahlung rückwirkend zu Dezember.

Anlage zum Berechnungsblatt 12/2022

Diese Anlage werden wir in diesem Jahr ausnahmsweise erst im Januar dem Berechnungsblatt beilegen, um allen Versorgungsberechtigten die aktuellsten zum Redaktionsschluss vorliegenden Informationen zur Energiepreispauschale zukommen lassen zu können. 

 

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