FAQ's Versorgung

Fragen zur Versorgung

Der Bezug von weiteren Einkünften aller Art ist uns umgehend anzuzeigen, da er zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen kann. Eine Kürzung findet dann statt, wenn die Summe aus den Versorgungsbezügen und den zusätzlichen Einkünften eine fiktiv zu berechnende Höchstgrenze übersteigt, wobei die Höchstgrenzen abhängig vom Grund der Ruhestandsversetzung zu berechnen sind.

Nach Vollendung der Regelaltersgrenze sind nur noch Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anrechenbar und meldepflichtig.

Die etwas abweichenden Regelungen für kommunale Wahlbeamte werden erläutert in unserer 

Wenn Sie zwei beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gleichzeitig erhalten (z. B. eigenes Ruhegehalt und Witwengeld), so werden diese miteinander verrechnet. Sie müssen daher beide Versorgungsdienststellen umgehend von dem jeweils anderen Bezug informieren.

Die (zeitlich gesehen) neueren Versorgungsbezüge kommen voll zur Auszahlung. Die früheren Versorgungsbezüge hingegen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den neueren Versorgungsbezügen die Höchstgrenzen übersteigen.

Der Bezug von Renten aller Art (gesetzliche Renten, Zusatzrenten, Betriebsrenten, Renten berufsständischer Versorgungswerke, Renten aus befreienden Lebensversicherungen, Unfallrenten, GAL-Renten usw.) kann zu einem Ruhen Ihrer Versorgungsbezüge führen.

Bitte zeigen Sie uns sämtliche Renten umgehend unter Vorlage einer vollständigen Kopie des Rentenbescheids an. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in voller Höhe verpflichtet. Diese Rückzahlungsverpflichtung geht ggf. auch auf die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung bzw. die Erben über.

Zu einer Anrechnung kann es auch kommen, wenn es sich um Auslandsrenten handelt (die in der Regel aber zu keiner Kürzung führen) oder wenn statt einer laufenden Rentenzahlung eine Kapitalleistung, Abfindung oder Erstattung gewährt wurde. In diesem Fall ist beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichwohl der Betrag anzusetzen, der ansonsten gezahlt würde.

Die Renten selbst kommen ungekürzt zur Auszahlung - gekürzt werden die Versorgungsbezüge. Wenn die Summe aus den anzurechnenden Renten und dem Versorgungsbezug eine fiktiv zu berechnende Höchstgrenze übersteigt, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des übersteigenden Betrages.

Angerechnet werden nur deckungsgleiche Renten. Das heißt, dass beispielsweise auf das Ruhegehalt nur eigene Renten (also keine Hinterbliebenenrenten) angerechnet werden können. Bei der Hinterbliebenenversorgung können demzufolge nur Hinterbliebenenrenten, die auf den gleichen Versorgungsurheber zurückgehen, angerechnet werden - Eigenrenten der Hinterbliebenen werden hier dann nicht angesetzt.

Zwischen geschiedenen Eheleuten ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Bezüglich seiner Auswirkungen auf die Beamtenversorgung muss man zwischen einer Scheidung im aktiven Dienst und einer Scheidung als Ruhestandsbeamter/in unterscheiden.

Scheidung im aktiven Dienst

Abgesehen von der möglichen Änderung des Familienzuschlags bleiben die Bezüge vorerst unverändert. Ab Ruhestandsbeginn ist dann das Ruhegehalt um den im Urteil begründeten und weiterdynamisierten Betrag zu kürzen.

Auf Antrag ist eine Aussetzung dieser Kürzung bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen möglich (§§ 32 ff VersAusglG), so z.B.

  • wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner verstorben ist, ohne jemals Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten zu haben bzw. diese eine bestimmte Höhe nicht überschritten haben (§ 37 VersAusglG); hierüber entscheidet der Dienstherr als Versorgungsträger oder
  • wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner dem ausgleichsberechtigten Ehepartner bei Ruhestandsbeginn noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist und dieser noch keine Rente bezieht (§ 34 VersAusglG). Die Kürzung kann dann solange ausgesetzt werden, wie beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Entscheidung über diese Kürzung trifft gem. § 34 Abs. 1 VersAusglG das zuständige Familiengericht.

Scheidung im Ruhestand

Nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen. Ebenso ist der Familienzuschlag ggf. anzupassen. Die Kürzung der Bezüge kann nur unterbleiben, wenn eine der beiden oben dargestellten Ausnahmeregelungen erfüllt ist.

Das frühere „Pensionistenprivileg“, also das Unterbleiben der Kürzung bei  einer Scheidung im Ruhestand, solange der ausgleichsberechtigte Ehepartner noch keine Rente erhält, gibt es seit dem 01.01.2011 nicht mehr. Lediglich für Altfälle (Scheidung vor dem 01.01.2011) bleibt dieses Privileg noch bestehen.

Auch bei etwaigen Hinterbliebenenbezügen ist die scheidungsbedingte Kürzung jeweils entsprechend anteilig vorzunehmen.

Nähere Ausführungen hierzu finden Sie auch in unserem

Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um steuerpflichtige Bezüge. 

Seit 2012 erhalten wir die sog. Steuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Konfession, ggf. Kinderfreibeträge) für unsere Versorgungsbezieher aus einer Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern.

Die für Ihre Steuererklärung erforderlichen Daten werden Ihnen in Form einer elektronischen Steuerbescheinigung mitgeteilt.

Ruhestandsbeamte erhalten keine vermögenswirksamen Leistungen, da sie von den entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht erfasst sind.