Beratungsservice

Beratungsservice

WICHTIGER HINWEIS

 

Aufgrund dringender und umfangreicher Arbeiten an der Umsetzung diverser gesetzlicher Vorgaben müssen wir unseren Beratungsservice bis auf Weiteres leider einschränken.

 

Erstmalige Vorausberechnungen werden nur noch in folgenden eng begrenzten Ausnahmefällen erstellt (auch bei über 55-jährigen Beamt*innen):

 

  • Dienstunfähigkeit / Zwangspensionierungen (amtsärztliche Untersuchung steht unmittelbar bevor oder wurde bereits durchgeführt)

 

  • Altersteilzeit (geplanter Beginn der Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder der Ansparphase im Blockmodell in den Jahren 2024 oder 2025)

 

  • Immobilienkredite (Nachweis des anfordernden Kreditinstitutes notwendig)

 

  • Betriebsrentenauskünfte (wegen bereits feststehendem Ausscheiden des Angestellten/der Angestellten auf Zeit bzw. mit Versorgungsrechten ohne Versorgungsanspruch)

 

Falls wir bereits eine Versorgungsauskunft erstellt haben, bitten wir evtl. Alternativberechnungen mithilfe unseres Ruhegehaltsrechners selbst zu erstellen.

Bitte geben Sie bei allen Anfragen immer auch die vollständige Adresse Ihres/Ihrer Beschäftigten mit an. Für die korrekte Ermittlung des Orts- und Familienzuschlags sind der Wohnort, die PLZ sowie der Familienstand zwingend notwendig. Der Einfachheit halber ist es auch möglich, uns statt separater Angaben die letzte Gehaltsabrechnung vorzulegen.

 

Zur Information teilen wir mit, dass aktuell (zum Besoldungsstand 01.12.2022) alle Beamt*innen folgenden Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung haben:

 

  • Bei Angemeldeten mit dem neuen Orts- und Familienzuschlag der Stufe L(edig) und den Ortsklassen I-VI beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung seit 01.04.2023 brutto 1.862,00 € und

 

  • bei Angemeldeten mit dem neuen Orts- und Familienzuschlag der Stufe V(erheiratet) oder der Stufe L(edig) in Verbindung mit der höchsten Ortsklasse VII beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung seit 01.04.2023 brutto 1.961,64 €.

 

Es steht somit unabhängig vom Lebensalter und vom Ruhestandsgrund – auch z. B. bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit oder trotz langer Freistellungen z.B. wegen Kindererziehung oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen – auf jeden Fall ein Versorgungsbezug in dieser Höhe zu, sofern nicht zusätzlich Ruhens- oder Kürzungstatbestände vorliegen (z.B. gleichzeitiger Bezug einer gesetzlichen Rente oder Ehescheidung mit Versorgungsausgleich).

 

Für allgemeine Beratung und Information stehen Ihnen aktuell noch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 

Gesprächstermin beim Mitglied vor Ort mit unserem Key Account Management, Dienstherren können entsprechende Anfragen an Frau Weindl richten.

 

Des Weiteren können mit unserem Ruhegehaltsrechner jederzeit individuelle Versorgungsansprüche selbst berechnet werden (insbesondere für Alternativberechnungen) – der Ruhegehaltsrechner ist frei zugänglich und kann ohne Registrierung auch dann verwendet werden, wenn Sie nicht bei uns angemeldet sein sollten, weil Ihr Dienstherr nicht bei uns Mitglied ist.

 

Im Übrigen sind wir regelmäßig auf der einschlägigen Fachmesse Kommunale in Nürnberg und Veranstaltungen insbesondere der kommunalen Spitzenverbände mit unseren Fachleuten vertreten, die Ihnen dort gerne Rede und Antwort stehen.